Verbrennen von Gartenabfällen im Landkreis Vorpommern-Greifswald grundsätzlich verboten
So wie in jedem Jahr weist der Landkreis auch diesmal darauf hin, dass das Verbrennen von Gartenabfällen im Landkreis Vorpommern-Greifswald grundsätzlich verboten ist. Schließlich stellt die Verbrennung in aller Regel eine unzulässige Form der Abfallbehandlung dar. Das gilt auch für die Verbrennung von Brettern, Bohlen, Balken und sonstigen Holzprodukten. Diese unterliegen unabhängig vom Anstrich oder Schadstoffgehalt der Altholzverordnung und dem generellen Verbot von Abfallverbrennungen. Lediglich Garten- und Küchenabfälle darf der Grundstücksbesitzer auf dem eigenen Grundstück verwerten.
Diese Ausnahme von der grundsätzlichen Überlassungspflicht ist in der Pflanzenabfalllandesverordnung (PflanzAbfLVO) aus dem Jahr 2001 festgelegt. Darin wird in § 1 geregelt, dass pflanzliche Abfälle, die auf bewachsenen Flächen anfallen, auf dem Grundstück durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Einbringen in den Boden oder Kompostieren entsorgt werden dürfen. Für Gartenabfälle, die nicht verwertet werden können, bleibt nur die Übergabe und anschließende Behandlung der Gartenabfälle in einer Kompostieranlage bzw. die Abgabe beim Wertstoffhof.
Dennoch sei auf die absolut eingeschränkte Möglichkeit der Verbrennung von Pflanzenabfällen in den Monaten Oktober und März hingewiesen: Der § 2 sieht eine Ausnahme von der Regel vor, wenn eine Entsorgung nach § 1 Abs. 1 und 4 oder eine Nutzung der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern durch Satzung anzubietenden Entsorgungssysteme nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Unzulässig ist daher die Verbrennung auf Gartengrundstücken, die groß genug sind, um kompostieren zu können. Ferner darf nicht verbrannt werden, wenn ein Wertstoffhof angefahren werden kann.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt besteht im Landkreis ein flächendeckendes Netz von Wertstoffhöfen, auf dem die Bürger einen Kubikmeter Pflanzenabfälle pro Tag gemäß den jeweiligen Öffnungszeiten kostenfrei anliefern können (weiterführende Informationen unter www.vevg-karlsburg.de). Bürgerinnen und Bürgern wird so ein praktikabler Weg zur Übergabe derjenigen Gartenabfälle angeboten. Damit fehlt im Regelfall mindestens eine der beiden Voraussetzungen aus dem § 2 der PflanzAbfLVO.
Zur Beachtung:
Jegliches offene Feuer unterliegt dem Brandschutz. Die Regelungen der jeweiligen Gemeinden sind unbedingt zu beachten. Das offene Feuer ist vorher rechtzeitig bei der Gemeinde und der Feuerwehr anzumelden. Auch wenn bei trockenem Kaminholz nahezu kein Rauch entsteht, sollte geprüft werden, ob andere Personen durch entstehenden Rauch nicht belästigt werden könnten.
PM