AGB

§ 1 Gegenstand/Geltungsbereich

  1. Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Dienstleistungen und/oder Werke der WIR in UER GmbH (im Folgenden als WIR in UER bezeichnet) im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und Kundenpublikationen. Die Art der Dienstleistungen und Werke im Einzelnen ergibt sich aus der von WIR in UER entwickelten Konzeptionen, dem Angebot, den Umsetzungsvorschlägen und den Einzelaufträgen.
  2. Die AGBs sind wesentlicher Bestandteil jedes abgeschlossenen schriftlichen oder mündlichen Vertrages, soweit nicht im Einzelnen schriftlich Abweichendes vereinbart ist. Mündliche oder telefonische Nebenabreden jeder Art, auch mit Vertretern oder Mitarbeitern von WIR in UER gelten als unverbindliche Vorbesprechungen, solange sie nicht von WIR in UER schriftlich bestätigt worden sind. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sowie Änderungen und Ergänzungen der AGB haben nur Gültigkeit, sowie sie von WIR in UER schriftlich anerkannt sind.
  3. Vertragsgrundlage ist die dem Kunden bestätigte Kostenvereinbarung. Für diese Vereinbarung gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen sowie sonstige Regelungen, die in diesen Geschäftsbedingungen nicht vorgesehen sind, finden nur Anwendung, wenn ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt worden ist oder eine abweichende Regelung in Form eines Rahmenvertrages vorliegt.
  4. Gegenstand der Vereinbarung ist die darin beschriebene Leistung. WIR in UER verpflichtet sich, die Vereinbarung mit erforderlicher Sorgfalt auszuüben.
  5. WIR in UER ist berechtigt, die vorliegende AGB jederzeit zu ändern bzw. diese bei Änderung der gesetzlichen Vorschrift anzupassen. Dem Auftraggeber wird eine Änderung der AGB rechtzeitig mitgeteilt. Wird dieser Änderung nicht innerhalb eines Monats widersprochen, so gilt diese vom Anbieter als genehmigt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Dienstleistung, gestalterische Tätigkeit oder Beratungstätigkeit jeder Art, nicht jedoch die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.
  2. Aufträge des Vertragspartners gelten erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von WIR in UER als angenommen, sofern WIR in UER nicht – etwa durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass WIR für UNS den Auftrag annimmt. WIR in UER behält sich vor, Aufträge abzulehnen. Auftragsbestätigungen von WIR in UER ersetzen einen Auftrag des Vertragspartners, wenn nicht binnen drei Tagen schriftlich widersprochen wird.

§ 3 Leistungen

  1. Die von WIR in UER zu erbringenden Leistungen und Ziele werden im Einzelnen in einer gesonderten, zwischen dem Auftraggeber und WIR in UER zu treffenden Vereinbarung festgeschrieben bzw. ergeben sich aus der Erteilung des Auftrages. WIR in UER erbringt Dienstleistungen nach den Wünschen und Angaben des Vertragspartners. WIR in UER verpflichtet sich aufgrund der Treuebindung gegenüber dem Vertragspartner zu einer objektiven, auf der jeweiligen Zielsetzung ausgerichtete Beratung sowie, wenn notwendig, einer dementsprechenden Auswahl Dritter für die Vertragserfüllung. Sofern der Vertragspartner sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter durch WIR in UER unter der Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Vertragspartners.
  2. Erfüllungs- und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn diese von WIR in UER schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Die vertragsgemäße Erfüllung der Leistungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus. WIR in UER bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Vertragspartner allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlichen zuständigen Rechte, wenn er WIR in UER eine angemessene Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnbescheides an WIR in UER. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von WIR in UER. Unabwendbare und unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern von WIR in UER – entbinden WIR in UER von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.
  3. Die WIR in UER vom Vertragspartner benannten Ansprechpartner müssen insbesondere im Hinblick auf die Freigabe von Etats, Kostenvoranschlägen, Texten und sonstigen Abstimmungsvorgängen zeichnungsberechtigt sein. Einschränkungen der Zeichnungsberechtigung müssen vom Auftraggeber rechtzeitig schriftlich mitgeteilt werden.
  4. Soweit nicht anders vereinbart, kann sich WIR in UER zur Auftragsausführung sachverständige Unterauftragnehmer bedienen.

§ 4 Nutzungsbedingungen für den Presse- und Medienservice von WIR in UER

  1. Geschäftsgegenstand von WIR in UER ist die auftragsbezogene Erstellung, Verarbeitung und Übermittlung von Pressetexten via E-Mail, Post, Fax, Internet oder sonstiger Versandmöglichkeiten. Ferner werden journalistische Dienstleistungen und Produkte angeboten.
  2. Für die verbreiteten Informationen ist ausschließlich der Nachrichtengeber verantwortlich; er hat sein Material frei von Rechten Dritter zu liefern und WIR in UER von Ansprüchen Dritter freizuhalten. Für etwaige Schäden, die sich aus der Verbreitung von Presseinformationen ergeben, haftet WIR in UER nicht. Auch für andere mögliche Nachteile kann seitens WIR in UER keine Haftung übernommen werden. WIR in UER hat keinerlei Einfluss darauf, dass ein Empfänger die empfangenen Texte seinerseits überprüft, bearbeitet und veröffentlicht. WIR in UER übernimmt daher keine Gewähr für eine Veröffentlichung durch die informierten Redaktionen.
  3. Grundsätzlich ist WIR in UER um schnellstmögliches Erstellen und Verbreiten der Texte bemüht. In der Regel werden eingesandte Texte innerhalb kürzester Zeit verarbeitet und versandt. WIR in UER übernimmt keinerlei Haftung für Zeitverzögerungen, insbesondere hervorgerufen durch technische- oder serverbedingte Ausfälle. Diese liegen außerhalb des Einflusses. Ist die Mitteilung versandt, besteht kein Rückforderungsanspruch mehr. Die Haftung ist u.a. ausgeschlossen bei: zeitlichen Verzögerungen, Unmöglichkeit der Leistung aus technischen Gründen, Bearbeitung des Materials durch den Empfänger oder andere nachgeschaltete notwendige Nachbearbeitung der eingereichten Texte durch WIR in UER. WIR in UER kann Meldungen nicht versenden, wenn wichtige Gründe vorliegen, so z.B. wenn die Aussendung gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen, gegen die Ethik und Ordnung verstoßen oder deren Veröffentlichung unzumutbar ist oder wenn Texte ausgeschickt werden, die in ihrem Charakter nicht einer Pressemitteldung, einem Pressetermin oder Veranstaltungshinweis entsprechen. Stellungsnahmen von politischen Extremisten oder andren Organisationen, die die freiheitlich demokratische Grundordnung ablehnen, werden nicht von WIR in UER an die Medien weitergegeben, ebenso die Stellungnahmen von Einzelpersonen. Außerdem behält sich WIR in UER vor, Texte ohne Informationsgehalt für den Versand abzulehnen beziehungsweise nach Rücksprache mit dem Auftraggeber entsprechend anzupassen. Es besteht in diesen Fällen kein Anspruch auf Verbreitung der eingelieferten Texte. WIR in UER ist berechtigt, Texte insbesondere Rechtschreibung, Grammatik und Inhalt, zu korrigieren und im Umfang zu kürzen.
  4. Medienadressen werden zum Versand von WIR in UER genutzt. Sie werden nicht öffentlich zugänglich gemacht.
  5. Laufzeit und Kündigung für Dienste und Produkte richten sich grundsätzlich nach gesonderten vertraglichen Bedingungen. Der Vertrag über die Nutzung eines PR-Paketes mit monatlichen Dienstleistungen von WIR in UER zum monatlichen Festpreis wird jeweils gesondert abgeschlossen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als ein solcher wichtiger Grund gilt insbesondere: a) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des jeweiligen Nutzers bzw. das Stellen eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie die Ablehnung eines solchen Antrags mangels Masse oder b) der Verstoss gegen wesentliche Bestimmungen oder Bedingungen dieser AGB oder c) wenn der Kunde mit der Bezahlung der geschuldeten Vergütung über einen Zeitraum von zwei Monaten in Verzug kommt.
  6. WIR in UER ist berechtigt, im gesetzlich zulässigen Rahmen, besonders nach Maßgabe von § 28 Bundesdatenschutzgesetz, personenbezogene Daten der Auftraggeber/Teilnehmer, insbesondere die bei der Anmeldung abgefragten Teilnehmerdaten, zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten und zur Erfüllung des Auftrages wie z.B. Anschrift, Telefon und E-Mail weiterzuleiten. Es ist WIR in UER gestattet, seine Kunden unter dem Punkt Referenzen zu erwähnen. Über den beschriebenen Umfang hinaus wird WIR in UER personenbezogene Daten nicht nutzen oder weitergeben, es sei denn, es wäre zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten oder öffentlichen Interessen erforderlich, und es besteht kein Grund zur Annahme, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat, oder WIR in UER wäre aufgrund gesetzlicher Regelungen oder behördlicher Anordnungen zur Verwertung und Weitergabe verpflichtet.

§ 5 Vergütung/Kosten

  1. Maßgebend sind die in der Vereinbarung genannten Preise. Eine Verschiebung innerhalb der kalkulierten Einzelpositionen ist zulässig, sofern die Gesamtsumme der Vereinbarung nicht überschritten wird.
  2. In der Vereinbarung kann eine Abrechnung auf Pauschalbasis festgelegt werden.
  3. Die Erstattung sonstiger Aufwendungen, die zum Zwecke der Ausführung der Vereinbarung entstehen oder sich als notwendige Folge der Ausführung ergeben, bleibt hiervon unberührt.
  4. Die von WIR in UER im Anwendungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Honorare und Auslagen verstehen sich als Nettobeträge, die ggf. der lokalen Umsatzsteuer und sonstigen Steuern unterlegen. Soweit gesetzlich geschuldet, wird WIR in UER diese Steuern zuzüglich zu den vereinbarten Nettobeträgen in Rechnung stellen.
  5. WIR in UER ist zu Zwecken der Projekt- bzw. Auftragserfüllung und im Rahmen des kalkulierten Budgets berechtigt, aber nicht verpflichtet, Leistungen und/oder Güter von Dritten (z.B. Clipping-Service, Versand von Pressemitteilung über externe Dienstleister etc.) einzukaufen. Fremdleistungen beauftragen wir in unserem Namen und auf unsere Rechnung.
  6. Gegenüber Unternehmen bleibt eine Änderung der aktuellen Preisliste vorbehalten. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Rücktrittrecht für von WIR in UER bestätigte Aufträge zu. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden. Nachlässe bestimmen sich nach der jeweils gültigen Preisliste.
  7. Wenn nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Honoraranspruch von WIR in UER für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Rechnung wird per E-Mail (PDF-Datei) oder per Post an den Kunden versandt und ist unmittelbar nach Rechnungsstellung ohne Abzüge zu begleichen. Als unmittelbar im Sinne dieser AGB wird der Zeitraum von zehn Tagen angenommen.

§ 6 Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Leistungen werden grundsätzlich nach Realisierung abgerechnet.
  2. Die in der Rechnung genannten Preise, Vergütungen, Kosten und Auslagen sind nach Erhalt der Rechnung mit den folgenden Zahlungszielen ohne Abzug zur Zahlung fällig:
  3. Rechnungsempfänger ansässig in Deutschland: innerhalb von zehn Tagen.
  4. Nach Ablauf von 90 Tagen nach Rechnungsdatum werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz berechnet. Die Verzugszinsen fallen bei Überschreitung des Zahlungszieles auch ohne Mahnung an. Bei Verzug ist WIR in UER berechtigt, für die erste Mahnung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5 EURO und für die zweite und letzte Mahnung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 EURO zu erheben. Kommt der Vertragspartner nach dem Mahnverfahren mit Fristsetzung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann WIR in UER das Vertragsverhältnis fristlos kündigen. Auch nach der Vertragsbeendigung bleiben alle Verpflichtungen aus schwebenden Geschäften nach der Vertrag so lange bestehen, bis alle schwebenden Geschäfte abgewickelt sind, die Endabrechnung vorgenommen ist und alle Zahlungsverpflichtungen erfüllt sind.
  5. Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten Forderungen zulässig. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
  6. Sofern nicht den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften auf einzelnen Leistungen oder Teile davon nach diesem Vertrag ausnahmsweise Werkvertragsrecht anwendbar ist, kann WIR in UER monatliche Abschlagszahlungen gemäß den Zahlungsvereinbarungen verlangen, ohne Rücksicht darauf, ob in sich abgeschlossene Teile des Werkes erstellt wurden. Die Fälligkeit dieser Abschlagsrechnungen bestimmt sich nach den allgemeinen Fälligkeitsvereinbarungen. Das Werk gilt mit Ingebrauchnahme als abgenommen, im Übrigen spätestens 10 Tage nach Zugang der betreffenden Rechnung.
  7. Ändert oder bricht der Vertragspartner vorzeitig Aufträge, Arbeiten oder umfangreiche Planungen ab, wird dieser WIR in UER alle angefallenen Kosten ersetzen und WIR in UER von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritter freistellen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten

Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche für die Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen und uns zu unterstützen. Diese Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für termingebundene Projekte, bei denen zur Einhaltung bestimmter Fristen die Mitwirkung des Kunden unerlässlich ist. Der Kunde sorgt dafür, dass uns alle für die Durchführung der Vereinbarung notwendigen Unterlagen rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung vorgelegt werden, und wir vom allem Vorgängen unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden, die für die Ausführung der Vereinbarung von Bedeutung sein können.

§ 8 Protokoll/Besprechungsbericht

Sollte von einer Besprechung ein Protokoll/Besprechungsbericht angefertigt werden, so gilt dessen Inhalt für uns als verbindliche Arbeitsgrundlage. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die von ihm der Agentur benannten Ansprechpartner insbesondere im Hinblick auf die Freigabe von Etats, Kostenvoranschlägen, Texten und Zeichnungsberechtigung im Sinne des Auftraggebers handeln. Personelle Veränderungen in diesen Bereichen müssen der Agentur vom Auftraggeber rechtzeitig vor der Maßnahme schriftlich mitgeteilt werden.

§ 9 Haftung

  1. WIR in UER leistet dem Vertragspartner Gewähr für die sachgerechte Durchführung der vereinbarten Leistungen. Die zeitgerechte Durchführung der Vertragsleistungen kann nur insoweit von WIR in UER gewährleistet werden, als es sich um Eigenleistungen von WIR in UER handelt, und ihre Erfüllung nicht auch von der Mitwirkung Dritter (Autoren, Druckerei, Journalisten, Medien, Veranstalter etc.) abhängt.
  2. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss mangelhafter und unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht für Schäden, mit deren Entstehen im Rahmen des Vertrags nicht gerechnet werden musste. Untypische unvorhersehbare Schäden werden also von der Haftung nicht erfasst. Zudem besteht keine Haftung von WIR in UER für mittelbare Schäden, Mängelfolgeschaden oder entgangenem Gewinn. Dies gilt nicht für die Haftung für zugesicherte Eigenschaften und für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im letzten Falle ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt.
  3. Fällt die Durchführung eines Auftrages aus Gründen aus, die WIR in UEr nicht zu vertreten hat (etwa softwarebedingt oder aus anderen technischen Gründen), insbesondere wegen Rechnerausfalls, höherer Gewalt, Streik, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten (z.B. Providern, Druckereien), Netzbetreibern oder Leistungsanbietern oder aus vergleichbaren Gründen, so wird die Durchführung des Auftrages nach Möglichkeit nachgeholt. Bei Nachholung in angemessener und für den Auftraggeber zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung bleibt der Vergütungsanspruch von WIR in UER bestehen.
  4. Für den Inhalt einer Anzeige, eines PR-Textes oder sonstiger durch Auftraggeber freigegebener Dokumente ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Bei fernmündlich aufgegebenen Bestellungen und Änderungen übernimmt WIR in UER keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe. Für die WIR in UER zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Kunden übernimmt WIR in UER keinerlei Haftung.
  5. Gewährleistungsansprüche seitens des Kunden gegen uns verjähren innerhalb von einem Jahr, bei werkvertraglichen Leistungen läuft diese Frist ab Abnahme, bei dienstvertraglichen Leistungen ab ihrer Entstehung.
  6. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von WIR in UER auf den nach Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von WIR in UER . Gegenüber Unternehmern haftet WIR in UER bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
  7. Die Prüfung von Rechtsfragen, insbesondere aus dem Bereich des Urheber-, Wettbewerbs- und Warenzeichenrechts ist nicht Aufgabe von WIR in UER . Mangels einer schriftlich anderslautenden Vereinbarung haftet WIR in UER deshalb nicht für die rechtliche Zulässigkeit des Inhalts und/oder der Gestaltung der Arbeitsergebnisse. Gleiches gilt für die Haftung für Fehler, die aus vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen herrühren.
  8. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen einer Pflichtverletzung verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung des Werks/Erbringung der Dienstleistung, sofern WIR in UER keine Arglist vorzuwerfen ist.
  9. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  10. Wird WIR in UER von Dritten aufgrund der Gestaltung und/oder des Inhalts Arbeitsergebnisse auf Unterlassung oder Schadenersatz u.ä. in Anspruch genommen, stellt der Auftraggeber WIR in UER von der Haftung frei, sofern die Inanspruchnahme nicht auf einer Pflichtverletzung seitens WIR in UER beruht, für die WIR in UER nach Vertragsinhalt haftet.
  11. Der Versand von Unterlagen erfolgt auf Gefahr des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung innerhalb des gleichen Ortes oder durch Mitarbeiter bzw. Fahrzeuge von WIR in UER erfolgt. WIR in UER ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu versichern.
  12. WIR in UER ist befugt, nicht zurückgeforderte Vorlagen nach Ablauf von 12 Monaten zu vernichten. Bei etwaigem Verlust haftet WIR in UER nur im Falle grober Fahrlässigkeit.
  13. Zwischen den Vertragspartnern besteht Einigkeit darüber, die die WIR in UER–Gewährleistung sich nicht auf den Inhalt, die Art und den Umfang der Reaktionen der Öffentlichkeit (Medien, Meinungsbildner, Leser oder Teilnehmer) auf Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit oder Serviceleistungen im Rahmen der Vertragsleistungen erstreckt und die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges durch WIR in UER nicht garantiert wird.

§ 10 Urheber- und Nutzungsrechte, Eigentum

  1. Sämtliche Rechte an den Vorarbeiten – wie z.B. Entwürfen und Konzeptionen – sowie den sonstigen Arbeitsergebnissen von WiR in UER – insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte und das Eigentum – verbleiben auch nach Aushändigung der Arbeitsergebnisse an den Auftraggeber bei WIR in UER, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich übertragen wurden.
  2. Bei Veröffentlichungen wird WIR in UER in üblicher Form als Urheber genannt. Bei Veröffentlichungen, die von WIR in UER vorgenommen werden, ist WIR in UER berechtigt, eine Urhebernennung von Fotografen/Designern zu unterlassen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, entsprechende Vereinbarungen mit den von ihm beauftragten Fotografen/Designern zu treffen.
  3. Im Falle einer Rechteübertragung richtet sich deren Umfang ausschließlich nach den vertraglichen Vereinbarungen bzw. dem Vertragszweck. Die Rechte gehen erst mit vollständiger Zahlung des Gesamtauftrages an den Auftraggeber über.
  4. Der Auftraggeber überträgt WIR in UER für die an die Agentur übermittelten Daten und Materialien sämtliche zur Nutzung erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht auf Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrages notwendigen Umfanges.
  5. Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Rechte an den übermittelten Daten und Materialien besitzt. Der Auftraggeber stellt WIR in UER von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung Ansprüchen Dritter oder gesetzlicher Bestimmungen bei der Ausführung des Auftrages entstehen. Ferner wird WIR in UER von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung freigestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, WIR in UER nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritter zu unterstützen.
  6. Erbringt WIR in UER Leistungen zur Gestaltung der Internet-Präsenz des Kunden, so ist der Nutzungszweck der Website und/oder von deren Bestandteilen auf eine Verwendung im Internet beschränkt. Dieses Recht erwirbt der Kunde mit vollständiger Zahlung der Leistungen von WIR in UER. Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, über den Umfang der Nutzung schriftlich Auskunft zu erteilen. WIR in UER behält sich zudem vor, Inhalte, die gegen das Gesetz oder die guten Sitten zu verstoßen, von der Internetpräsenz auszuschließen.
  7. Werden zur Vertragserfüllung Dritte (Erfüllungsgehilfen) herangezogen, wird WIR in UER die erforderlichen Nutzungsrechte wenn möglich erwerben und im gleichen Umfang dem Vertragspartner einräumen. Der Vertragspartner steht dafür ein, dass der von ihm zur Verfügung gestellte Inhalt (Texte, Bilder, Logo usw.) frei von Rechten Dritter ist, welche die vertragsgemäße Nutzung ausschließen oder einschränken. Der Vertragspartner stellt WIR in UER von allen derartigen Ansprüchen Dritter frei.
  8. WIR in UER geht bei der Verwendung von Vorlagen des Kunden davon aus, dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind oder der Kunde über das für den Auftrag erforderliche Nutzungsrecht verfügt.
  9. WIR in UER behält sich das Recht vor, erbrachte Leistungen, wie Entwürfe und Objekte, – auch wenn sie auf Kundenvorlagen beruhen – zu Präsentationszwecken zu verwenden. Dies gilt auch für die Veröffentlichung auf der Website von WIR in UER. Zudem kann WIR in UER die Website des Kunden in die Referenzliste zu Werbezwecken aufnehmen und entsprechende Links setzen.

§ 11 Kündigung

  1. Kündigungen von Aufträgen müssen schriftlich per Post oder per E-Mail erfolgen. Widerruf und Storno gelten auch bei Daueraufträgen als Kündigung.
  2. Soweit nicht anders vereinbart ist, kann der Auftrag bei der Abrechnung nach Festpreisen für Teilprojektabschnitte auf das Ende der im Projektplan ausgewiesenen Teilabschnitte gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

§ 12 Zurückbehaltungsrecht

  1. Bis zur vollständigen Begleichung der Forderungen hat WIR in UER ein Zurückbehaltungsrecht. Ausgelieferte Ware und erbrachte Dienstleistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des fälligen Betrages Eigentum von WIR in UER.
  2. Nach Abschluss der Arbeiten von WIR in UER und nach Ausgleich der Ansprüche aus dem Vertrag werden alle Unterlagen auf Wunsch herausgegeben, die WIR in UER aus Anlass der Auftragsausführung übergeben wurden. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften bzw. Sicherungskopien von Fotografien, Grafiken, Layouts, Berichte, Organisationspläne, Entwürfe und Zeichnungen etc., sofern der Auftraggeber Originale erhalten hat.
  3. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen seitens WIR in UER erlischt 6 Monate nach Zugang der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, unabhängig davon 1 Jahr nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

§ 13 Geheimhaltung, Diskretionspflicht und Datenschutz

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche ihnen für die Zusammenarbeit bekannt werdenden Informationen der anderen Vertragspartei und deren Repräsentanten sowie der mit ihnen verbundenen oder in Geschäftsbeziehung stehenden Firmen geheim zu halten. Die Parteien stehen dafür ein, dass eine entsprechende Geheimhaltungspflicht mit ihren Mitarbeitern und mit den von ihnen beauftragten Unternehmen abgesprochen wird. Diese Geheimhaltungspflicht gilt sowohl während der Dauer des Vertrages als auch über die Dauer des Vertrages hinaus.
  2. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nur im Rahmen der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere unter Einhaltung der zu treffenden und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen, durchzuführen. Sie verpflichten alle von Ihnen zur Durchführung eingesetzten Mitarbeiter auf die Einhaltung dieser Vorschrift.

§ 14 Sonstiges

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Torgelow. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist Torgelow, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die WIR in UER GmbH hat jedoch das Recht, den Auftraggeber auch an einem sonstigen für ihn geltenden Gerichtsstand zu verklagen. Der Gerichtsstand gilt auch für andere als die eben genannten Personen, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, sofort nach Vertragsabschluss seinen Wohn- und/oder Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Soweit nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftraggebern deutsches Recht anwendbar – mit Ausnahme des UN-Kaufrechts CISG. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Eine unwirksame Klausel ist durch ergänzende Auslegung nach Möglichkeit durch eine Regelung zu ersetzen, die deren Zweck möglichst nahe kommt. Änderungen, Erweiterungen und sonstige Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt ausdrücklich auch für die Änderung und Aufhebung der Schriftformklausel selbst.

§ 15 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB und Nutzungsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzen, die dem von den Parteien beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen. Das Gleiche gilt, soweit die allgemeinen Nutzungsbedingungen eine nicht vorhergesehene Lücke aufweisen. Die AGB treten mit Wirkung vom 01.07.2020 in Kraft und ersetzen alle vorherigen.

Torgelow, 30.06.2020

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