Blog
15.03.2023
Allgemein

Das Verbrennen von Gartenabfällen im Landkreis ist grundsätzlich verboten


Verbrennen von Gartenabfällen verboten

So wie in jedem Jahr weist der Landkreis auch dieses Mal darauf hin: Das Verbrennen von Gartenabfällen ist bundesrechtlich grundsätzlich verboten, denn die Verbrennung stellt in aller Regel eine unzulässige Form der Abfallbehandlung dar. Das gilt ebenfalls auch für die Verbrennung von Brettern, Bohlen, Balken und sonstigen Holzprodukten. Diese unterliegen unabhängig vom Anstrich oder Schadstoffgehalt der Altholzverordnung und dem generellen Verbot von Abfallverbrennungen.

Dennoch sei auf die absolut eingeschränkte Möglichkeit der Verbrennung von Pflanzenabfällen in den Monaten März und Oktober hingewiesen: Der § 2 der Pflanzenabfall-Landesverordnung (PflanzAbfLVO) sieht eine Ausnahme von der Regel vor, wenn deren Entsorgung nach § 1 Abs. 1 und 4 oder eine Nutzung der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern durch Satzung anzubietenden Entsorgungssysteme nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Unzulässig ist daher die Verbrennung auf Gartengrundstücken, die groß genug sind, um kompostieren zu können. Ferner darf nicht verbrannt werden, wenn ein Wertstoffhof angefahren werden kann.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt besteht im Landkreis ein flächendeckendes Netz von 17 Wertstoffhöfen, auf dem die Bürger einen Kubikmeter Pflanzenabfälle pro Tag gemäß den jeweiligen Öffnungszeiten kostenfrei anliefern können. Diese werden durch weitere in den Gemeinden aufgestellte Grünschnittcontainer ergänzt, um Fahrtwege zu verkürzen (weiterführende Informationen unter www.vevg-karlsburg.de). Bürgerinnen und Bürgern wird so ein praktikabler Weg zur Übergabe derjenigen Gartenabfälle angeboten. Damit fehlt im Regelfall mindestens eine der beiden Voraussetzungen aus dem § 2 der PflanzAbfLVO.

Ausgenommen von der bundesgesetzlichen Überlassungspflicht sind Garten- und Küchenabfälle, die durch Kompostierung auf dem eigenen Grundstück verwertet werden. Dies wird auch vom Landesgesetzgeber ausdrücklich befürwortet. Nach § 1 der PflanzAbfLVO dürfen pflanzliche Abfälle, „… die auf bewachsenen Flächen anfallen, auf dem Grundstück durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Einbringen in den Boden oder Kompostieren entsorgt werden.“ Auch der Landkreis V-G unterstützt ausdrücklich diese ökologisch sinnvolle Form der Verwertung.

PM

Schicken Sie uns Ihre Veranstaltung
Zurück zum Seitenanfang